Kettenverleih und Festhaltenserklärung

Kettenverleih
Der sogenannte Kettenverleih war schon immer verboten. Seit dem 01. April 2017 wurde es jedoch nun auch gesetzlich geregelt. Bis dahin entsprach das Verbot nur der Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit und konnte nicht effektiv sanktioniert werden.

Grundsätzlich spricht man von einem Kettenverleih, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen eine/n Mitarbeiter/in an einen Kunden (auch Entleiher genannt) überlässt und dieser den/die Mitarbieter/in dann wiederum an ein weiteres Unternehmen ausleiht. Es gibt vier verschiedene grundlegende Varianten des Kettenverleihs und diese sehen wie folgt aus.

  • Der Entleiher ist im Besitz einer AÜG-Erlaubnis und verleiht den Leiharbeitnehmer (m/w) an ein drittes Unternehmen.
  • Der Entleiher ist im Besitz einer AÜG-Erlaubnis und verleiht den Leiharbeitnehmer (m/w) an ein drittes Unternehmen und überschreitet dabei die 18-monatige Höchstüberlassungsgrenze.
  • Der Entleiher ist im Besitz einer AÜG-Erlaubnis, verleiht den Leiharbeitnehmer (m/w) und geht einen Schein-Werkvertrag (verdeckte Überlassung) zwischen sich und seinem Auftraggeber ein.
  • Der Entleiher ist nicht im Besitz einer AÜG-Erlaubnis und verleiht den Leiharbeitnehmer (m/w).

Bei allen 4 Varianten droht dem Kundenbetrieb und dem dritten Unternehmen eine hohe Geldstrafe.

Festhaltenserklärung
Dies ist eine Erklärung des/r Leiharbeitnehmers/in, mit der in bestimmten Fällen der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Kundenbetrieb verhindert werden kann. Bei folgenden Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kommt es automatisch zu einem Vertrag zwischen Leiharbeitnehmern und Entleiherunternehmen:

  • Der Verleiher hat keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
  • In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher wurde die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich gekennzeichnet und nicht ausdrücklich konkretisiert.
  • Die Höchstüberlassungsdauer wurde überschritten.
  • Bei Kettenverleih.

Dabei geht faktisch das Arbeitsverhältnis vom Zeitarbeitsunternehmen auf das Kundenunternehmen über. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer diesem Übergang mit einer sogenannten Festhaltenserklärung widersprechen. Die Frist dafür beträgt einen Monat!

Eine solche Festhaltenserklärung ist aber an mehrere Wirksamkeitsvoraussetzungen gebunden, die zwingend einzuhalten sind:

  • Persönliche Abgabe der Erklärung durch den Leiharbeiter (m/w) bei einer Agentur für Arbeit.
  • Die Agentur für Arbeit muss das Datum der Vorlage der Erklärung dokumentieren sowie die Identität des Leiharbeiters (m/w).
  • Diese Erklärung muss spätestens am 3. Tag nach Vorlage bei der Agentur für Arbeit dem Zeitarbeitsunternehmen oder Kundenbetrieb vorgelegt werden durch den Leiharbeiter (m/w).

Eine „vorsorgliche“, also vor Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist abgegebene Erklärung ist unwirksam. Eine Fortsetzung des Kundeneinsatzes ist nach Abgabe der Erklärung unzulässig, ebenso eine erneute Festhaltenserklärung.